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   OVG Niedersachsen, 12.04.2017 - 1 ME 34/17   

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OVG Niedersachsen, 12.04.2017 - 1 ME 34/17 (https://dejure.org/2017,13933)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 12.04.2017 - 1 ME 34/17 (https://dejure.org/2017,13933)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 12. April 2017 - 1 ME 34/17 (https://dejure.org/2017,13933)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 34 Abs 1 BauGB; § 5 BauO ND
    Bauwich; Drittschutz; Einfügen; Grenzabstand; Nachbarzustimmung; Rücksichtnahmegebot

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wer selbst den Bauwich nutzt, kann keine Grenzabstandsverletzung geltend machen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Nachbarrechtsschutz gegen Verstöße gegen Abstandsflächenvorschriften

Besprechungen u.ä. (2)

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Nachbarrechtsschutz gegen Verstöße gegen Abstandsflächenvorschriften

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wer selbst Abstandsflächen unterschreitet, kann keine Grenzabstandsverletzung geltend machen! (IBR 2017, 403)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2017, 683
  • ZfBR 2017, 598
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Niedersachsen, 20.10.2014 - 1 LA 103/14

    Hinderung an der Geltendmachung nachbarlicher Abstandsverletzungen aufgrund

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.04.2017 - 1 ME 34/17
    Auf eine Verletzung der Grenzabstandsvorschriften kann sich derjenige Nachbar nicht berufen, der selbst den Bauwich in vergleichbarer Weise unterschreitet; das gilt auch, wenn die Abstandsunterschreitung genehmigt ist oder sogar früherem Abstandsrecht entsprach (st. Rspr., vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.10.2014 - 1 LA 103/14 - m.w.N.).

    Unerheblich ist es zwar - insoweit ist an der vom Verwaltungsgericht zutreffend wiedergegebenen Senatsrechtsprechung festzuhalten -, ob diese Abstandsunterschreitung von einer Baugenehmigung gedeckt ist und ob sie möglicherweise zum Zeitpunkt der Errichtung der Anlage vom damals geltenden Abstandsrecht gedeckt waren; denn die genannte Rechtsprechung knüpft nicht an einen Rechtswidrigkeitsvorwurf gegenüber dem beschwerdeführenden Nachbarn an, sondern daran, dass diesem ein Abwehranspruch nur bei einer Störung des nachbarlichen Gleichgewichts zustehen soll (vgl. Senatsbeschl. v. 20.10.2014 - 1 LA 103/14 -, BauR 2015, 246 = juris Rn. 7 f.).

  • OVG Niedersachsen, 29.01.2014 - 1 ME 222/13

    Verstoß einer Grenzbebauung gegen das Gebot der Rücksichtnahme bei prägender

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.04.2017 - 1 ME 34/17
    Der hiergegen gerichtete Antrag der Antragstellerin auf einstweiligen Rechtsschutz hatte vor dem Verwaltungsgericht (Beschl. v. 18.10.2013 - 4 B 6109/13 -) und dem Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 29.1.2014 - 1 ME 222/13 -) Erfolg.

    Ihm steht ferner gegenüber, dass die Beigeladene zu 1. nach Maßgabe der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 18.10.2013 - 4 B 6109/13 - und des Senats vom 29.1.2014 - 1 ME 222/13 - als Folge der damaligen Zustimmung bereits gehindert ist, ihr Grundstück in der eigentlich gebietsprägenden geschlossenen Bauweise zu bebauen.

  • BVerwG, 08.12.2016 - 4 C 7.15

    Bebauung; Bebauungszusammenhang; Dachgeschossausbau; Dorfgebiet; Einfirsthof;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.04.2017 - 1 ME 34/17
    Zwar hält sich ein Vorhaben hinsichtlich des Maßes der Bebauung nicht bereits dann im Rahmen der maßstabbildenden Bebauung, wenn es hinsichtlich jedes einzelnen das Maß prägenden Gesichtspunkts Vorbilder in der Umgebung hat, diese jedoch im Sinne eines "Rosinenpickens" zu einem in diesen Dimensionen bisher nicht vorhandenen Baukörper vereint (vgl. a. BVerwG, Urt. v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 -, ZfBR 2017, 263 = BauR 2017, 709).
  • OVG Niedersachsen, 15.04.2010 - 1 ME 22/10

    Entbehrlichkeit der Durchführung des behördlichen Aussetzungsverfahrens trotz

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.04.2017 - 1 ME 34/17
    Dies gilt, unabhängig von den von der Beigeladenen zu 1. im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Bedenken namentlich deshalb, weil nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Grundsatz jeder Nachbar gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO verpflichtet ist, vor Anrufung des Verwaltungsgerichts einen Aussetzungsantrag zu stellen und dessen Bescheidung abzuwarten (Senatsbeschl. v. 15.4.2010 - 1 ME 22/10 -, NVwZ-RR 2010, 552 = BauR 2010, 1912 = juris Rn. 17 ff. m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 17.11.2021 - 1 ME 34/21

    Brandschutz; Denkmalschutz; Grenzabstand; Nachbar; unzulässige Rechtsausübung

    Dies ist der Fall, wenn die Verletzungen der Grenzabstandsvorschriften bei wertender Betrachtung einander entsprechen (Fortführung der st. Senatsrspr., vgl. u.a. Senatsurt. v. 12.9.1984 - 6 A 49/83 -, BRS 42 Nr. 196; Senatsbeschl. v. 30.3.1999 - 1 M 897/99 -, BRS 62 Nr. 190 = BauR 1999, 1163 = juris Rn. 43; Senatsbeschl. v. 20.10.2014 - 1 LA 103/14 -, BRS 82 Nr. 192 = BauR 2015, 246 = juris; Senatsbeschl. v. 12.4.2017 - 1 ME 34/17 -, BRS 85 Nr. 129 = BauR 2017, 1350 = juris Rn. 12).

    Hieraus folgt, dass ein Nachbar aus dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung gehindert sein kann, einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften geltend zu machen, wenn er in vergleichbarer Weise gegen diese Vorschriften verstoßen hat (st. Senatsrspr., vgl. hierzu u.a. Urt. v. 12.9.1984 - 6 A 49/83 -, BRS 42 Nr. 196; Beschl. v. 30.3.1999 - 1 M 897/99 -, BRS 62 Nr. 190 = BauR 1999, 1163 = juris Rn. 43; Beschl. v. 20.10.2014 - 1 LA 103/14 -, BRS 82 Nr. 192 = BauR 2015, 246 = juris; Beschl. v. 12.4.2017 - 1 ME 34/17 -, BRS 85 Nr. 129 = BauR 2017, 1350 = juris Rn. 12).

    Der Vorwurf treuwidrigen Verhaltens entfällt nicht dadurch, dass das Gebäude des sich wehrenden Nachbarn in Einklang mit dem damals geltenden Baurecht errichtet worden ist; maßgeblich ist allein, dass er mit seinem Gebäude den (jetzt) erforderlichen Grenzabstand nicht einhält (st. Senatsrspr, vgl. u.a. Senatsbeschl. v. 30.3.1999 - 1 M 897/99 -, BRS 62 Nr. 190 = BauR 1999, 1163 = juris Rn. 43; Beschl. v. 20.10.2014 - 1 LA 103/14 -, BRS 82 Nr. 192 = BauR 2015, 246 = juris Rn. 7 m.w.N.; Beschl. v. 12.4.2017 - 1 ME 34/17 -, BRS 85 Nr. 129 = BauR 2017, 1350 = juris Rn. 12).

    Denn es ist nicht an einen Rechtswidrigkeitsvorwurf gegenüber dem beschwerdeführenden Nachbarn anzuknüpfen, sondern daran, dass diesem ein Abwehranspruch nur bei einer Störung des nachbarlichen Gleichgewichts zustehen soll (vgl. Senatsbeschl. v. 12.4.2017 - 1 ME 34/17 -, BRS 85 Nr. 129 = BauR 2017, 1350 = juris Rn. 12).

  • VG Braunschweig, 20.01.2021 - 2 B 250/20

    Abweichungen; Brandschutz; Dachgaube; Grenzabstand; unzulässige Rechtsausübung;

    Denn der Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung knüpft nicht an einen Rechtswidrigkeitsvorwurf an, sondern daran, dass ein Abwehranspruch des Nachbarn nur bei einer Störung des nachbarlichen Gleichgewichts entstehen soll (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12. April 2017 - 1 ME 34/17 -, juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2002, a.a.O.).
  • OVG Niedersachsen, 20.11.2019 - 1 ME 117/19

    Abwägungsergebnis; Baulinie; Befreiung; Gebot der Rücksichtnahme; Grenzabstand;

    Für die ständige Senatsrechtsprechung, nach der demjenigen, der selbst Grenzabstände unterschreitet, die Berufung auf vergleichbare Abstandsunterschreitungen seines Nachbarn versagt ist, ist es jedoch unerheblich, ob die Abstandsunterschreitung von Anfang an bestand oder auf einer nachträglichen Rechtsänderung beruht (Senatsbeschl. v. 12.4.2017 - 1 ME 34/17 -, BauR 2017, 1350 = NVwZ-RR 2017, 683 = juris Rn. 12 m.w.N.).
  • VG Ansbach, 09.06.2021 - AN 9 K 19.02290

    Bestimmung von Abstandsflächen

    Ein Nachbar kann sich somit etwa nicht auf eine Unterschreitung des Grenzabstands durch ein Vorhaben berufen, wenn er selbst den Abstand in gleicher Weise unterschreitet (OVG Lüneburg B.v. 12.4.2017 - 1 ME 34.17, NVwZ-RR 2017, 683 = BeckRS 2017, 109037); zur Reziprozität auch: VGH München B.v. 28.4.2020 - 9 ZB 18.1493, BeckRS 2020, 9653.
  • VG Ansbach, 07.06.2021 - AN 9 K 19.02494

    Mögliche Grenzbebauung im unbeplanten Innenbereich bei Einfügen des Vorhabens in

    Ein Nachbar kann sich somit etwa nicht auf eine Unterschreitung des Grenzabstands durch ein Vorhaben berufen, wenn er selbst den Abstand in gleicher Weise unterschreitet (OVG Lüneburg B.v. 12.4.2017 - 1 ME 34.17, NVwZ-RR 2017, 683 = BeckRS 2017, 109037); zur Reziprozität auch: VGH München B.v. 28.4.2020 - 9 ZB 18.1493, BeckRS 2020, 9653.
  • OVG Niedersachsen, 30.11.2022 - 1 ME 97/22

    Drittschützend; drittschützende Wirkung; Nachbar; Treu und Glauben; unzulässige

    Soweit das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis nicht gestört wird, d.h. die Verletzungen der Grenzabstandsvorschriften bei wertender Betrachtung einander entsprechen, ist ein Abwehranspruch ausgeschlossen (st. Senatsrspr., vgl. hierzu u.a. Urt. v. 12.9.1984 - 6 A 49/83 -, BRS 42 Nr. 196; Beschl. v. 30.3.1999 - 1 M 897/99 -, BRS 62 Nr. 190 = BauR 1999, 1163 = juris Rn. 43; Beschl. v. 20.10.2014 - 1 LA 103/14 -, BRS 82 Nr. 192 = BauR 2015, 246 = juris; Beschl. v. 12.4.2017 - 1 ME 34/17 -, BRS 85 Nr. 129 = BauR 2017, 1350 = juris Rn. 12; Beschl. v. 17.11.2021 - 1 ME 34/21 -, BauR 2022, 223 = juris Rn. 17).
  • VG Schleswig, 04.02.2021 - 2 B 58/20

    Baugenehmigung (Nachbarwiderspruch)

    Dabei soll es nicht darauf ankommen, ob der Nachbar sein Gebäude rechtmäßig (z.B nach einem seinerzeit günstigeren Abstandsflächenrecht) oder genehmigt mit einem geringeren Abstand errichtet hat, sondern maßgebend sind insoweit allein die sichtbaren tatsächlichen Verhältnisse, weil sie das nachbarliche Austauschverhältnis bestimmen (OVG Schleswig Beschluss vom 30.11.1999 - 1 M 122/99 - vom 29.04.2008 - 1 MB 1/08 - so auch OVG Saarland, Urteil vom 23.06.1992 - 2 R 50/91 - OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.04.2017, -1 ME 34/17 -).
  • OVG Niedersachsen, 26.03.2019 - 1 ME 23/19

    Umfang einer zugelassenen Abweichung ist anzugeben!

    Vielmehr stellt sich die Frage, ob eine weitere Verletzung des Abstandsgebots die Grenzen der im nachbarlichen Austauschverhältnis ebenso einforderbaren wie hinzunehmenden Gleichgewichtigkeit (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 12.4.2017 - 1 ME 34/17; Beschluss vom 20.10.2014 - 1 LA 103/14) überschreitet.
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